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Allgemeine Vertragsbedingungen

für eine Tätigkeit als Schiffahrts- bzw. Güter-Sachverständiger, Fassung vom 01.01.1988

1. Vertragsbestandteil

Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Auftragserteilung

Der Auftrag wird mündlich oder auf Verlangen eines Vertragspartners schriftlich erteilt.

3. Ausführung des Auftrages

Die Ausführung eines Auftrages, wie die Erstellung eines Gutachtens oder die Aufmachung einer Schadens- oder Werttaxe, erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und andere Belege zu fertigen oder fertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf, sofern es sich nicht um ungewöhnlich hohe Kosten oder ungewöhnliche Maßnahmen handelt.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber macht dem Auftragnehmer alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben, händigt ihm die notwendigen Unterlagen aus und gewährt ihm jede erforderliche Unterstützung.

Wird der Auftrag auf die Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gegenüber Dritten ausgedehnt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen dazu schriftlich zu bevollmächtigen.

5. Vergütung

Für seine Leistungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach den Sätzen, die von freiberuflich tätigen  Schifffahrts- und Gütersachverständigen üblicherweise berechnet werden.

Besteht ein Voranschlag oder eine Vereinbarung für die Vergütung, muss der Auftraggeber benachrichtigt werden, wenn bei der Ausführung des Auftrages zu erkennen ist, dass die Arbeiten wegen einer nicht vorausgesehenen Ausdehnung nicht zu der vorveranschlagten bzw. vereinbarten Vergütung weitergeführt werden können. Entscheidet sich der Auftraggeber dann für eine Rücknahme des Auftrages, so hat er eine dem Umfang der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung zu zahlen.

Rechnungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber sofort nach Erhalt zu bezahlen; dies gilt auch unabhängig davon, ob der Inhalt eines vom Auftragnehmer gefertigten Gutachtens zu Ersatzleistungen Dritter führt oder nicht.

6. Verwertung der Leistungen

Die Leistungen des Auftragnehmers dürfen nur in der speziellen Sache, für die der Auftrag erteilt wurde, verwertet werden. Für eine anderweitige Verwendung ist die Zustimmung der Vertragspartner erforderlich. Der Auftragnehmer behält an den von ihm erbrachten Leistungen soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

7. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anlässlich des Auftrages anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, auch über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus nicht unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen.

8. Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Bei zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

9. Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet für von ihm zu vertretenden schuldhaft verursachten Schaden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann und gehört der Auftrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes oder ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die vertragliche und außervertragliche Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die nicht Hauptpflichten sind, die vertragliche Haftung auf den fünffachen Betrag der Vergütung des Auftragnehmers begrenzt. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt.

10. Verjährung

Sofern nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen gelten, verjähren Schadenersatzansprüche nach drei Jahren, alle sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Schlussrechnung erteilt ist.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Auftragnehmers.

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist die berufliche Niederlassung des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist die berufliche Niederlassung des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

12. Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.

(öffentlich bestellt und vereidigt von der Han-
delskammer Bremen für Ursachen und Fest-
stellung von Güterschäden bei Seetransport)

  Schiffsbesichtiger

T +49 (0)421 38 92 70 (24 h)
F +49 (0)421 38 92 711
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